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AGB
| Allgemeine Netznutzungsbedingungen Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Zeven |
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| 1. Gegenstand | |||||||||||||
| 1.1. | Die
allgemeinen Netznutzungsbedingungen gelten für bestehende Anschlüsse an
das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Zeven. Sie regeln
insbesondere die Netznutzung, die Vorhaltung des Anschlusses und die
Grundstücksnutzung. |
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| 2. Anschluss | |||||||||||||
| 2.1. | Der Kunde ist an dem Übergabepunkt über den bestehenden Anschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen. An dem Übergabepunkt darf nur so viel Leistung aus dem Netz entnommen werden, dass eine Überlastung der Anschlusssicherungen ausgeschlossen ist. Regelungen aus dem Netzanschlussvertrag und dem Netznutzungsvertrag bleiben unberührt. Stellt ein über den Anschluss an das Verteilungsnetz der Stadtwerke Zeven angeschlossener Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtung aus den geschlossenen Verträgen und Netznutzungsbedingungen hinausgehen, obliegt es diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen. | ||||||||||||
| 2.2. | Die Stadtwerke Zeven erklären sich bereit, auf Wunsch des Kunden den Anschluss auf eine höhere als die festgelegte Anschlussleistung zu verstärken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Leistungserhöhung und der ggf. erforderlichen Netzverstärkungsmaßnahmen zwischen dem Anschlussnehmer und den Stadtwerken Zeven rechtzeitig ein Vertrag geschlossen wurde. | ||||||||||||
| 2.3. | Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Zeven vor der Errichtung einer netzgeführten Eigenerzeugungsanlage zu informieren. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenerzeugungsanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Hierbei sind die Bestimmungen der technischen Anschlussbedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, einzuhalten. | ||||||||||||
| 2.4. | Die Anschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadtwerke Zeven und stehen in deren Eigentum. Der Anschluss, bis zum im Netzanschlussvertrag definierten Übergabepunkt, wird ausschließlich von den Stadtwerken Zeven hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschluss muss für Beauftragte der Stadtwerke Zeven jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. | ||||||||||||
| 2.5 | Der
Kunde darf keine Einwirkungen auf den Anschluss vornehmen oder
vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Anschlusses, ein Schaden der
Anschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben ist den Stadtwerken
Zeven unverzüglich mitzuteilen. |
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| 3. Netznutzung | |||||||||||||
| 3.1. | Der Kunde ist berechtigt, das Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Entnahme von elektrischer Energie am Übergabepunkt zu den Bedingungen dieser allgemeinen Bedingungen und des Netznutzungsvertrages gegen Entgelt zu nutzen. | ||||||||||||
| 3.2. | Die
Stadtwerke Zeven ordnen die Abnahmestelle einem Handelspunkt zu. Der
Kunde vergütet den Stadtwerken Zeven die Kosten für die Inanspruchnahme
des Elektrizitätsversorgungsnetzes vom Handelspunkt bis zum
Übergabepunkt. Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Abnahmestelle
einem anderen Handelspunkt zuzuordnen und das Netznutzungsentgelt neu
festzusetzen (Ziffer 16.6). |
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| 4. Betrieb von Anlagen und Verbrauchsgeräten | |||||||||||||
| 4.1. | Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, dass: a) Störungen anderer Anschlussnehmer und Kunden sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadtwerke Zeven oder Dritter ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung; insbesondere können die Stadtwerke Zeven Schutzvorkehrungen gegen störende Beeinflussung ihres Netzbetriebes (z. B. durch Eigenanlagen, hohe Stromstöße, Frequenzüberlagerung, kapazitiven oder hohen induktiven Blindstrom, fehlende Tonfrequenzsperren usw.) verlangen und auf die Einstellung von Schutzrelais in der vom Kunden benutzten Anlage Einfluss nehmen. Die vom Kunden benutzten Schaltanlagen sind so zu bemessen und auf Verlangen so zu ändern, dass sie den im Netz auftretenden Kurzschluss- beanspruchungen stets gewachsen sind. b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen der Stadtwerke Zeven oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Kunde auf Aufforderung durch die Stadtwerke Zeven auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen. |
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| 4.2. | Der
Gebrauch der elektrischen Energie muss mit einem Leistungsfaktor
zwischen cos. j = 0,9 induktiv und cos. j = 1,0 erfolgen, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Die Stadtwerke Zeven können den Einbau
ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. |
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| 5. Kundenanlage | |||||||||||||
| 5.1. | Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Anschlusssicherung, mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Stadtwerke Zeven, ist der Kunde neben dem Anschlussnehmer verantwortlich. Hat der Kunde die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. | ||||||||||||
| 5.2. | Die Anlage darf, außer durch die Stadtwerke Zeven, nur durch einen in das Installateurverzeichnis der Stadtwerke Zeven eingetragenen Installateur nach den Vorschriften der AVBEltV, dieser Allgemeinen Bedingungen, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den "Technischen Anschlussbedingungen für das Mittel- bzw. Niederspannungsnetz“ errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. | ||||||||||||
| 5.3. | Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile aus mess- und abrechnungstechnischen Gründen unter Plombenverschluss genommen werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadtwerke Zeven vom Kunden zu veranlassen. | ||||||||||||
| 5.4. | Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||||||||
| 5.5. | In den Leitungen zwischen dem Ende des Anschlusses und dem Zähler darf der Spannungsabfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherungen nicht mehr als 0,5 v. H. betragen. | ||||||||||||
| 5.6. | Müssen zur Versorgung des Grundstücks Anlagen aufgestellt werden, so können die Stadtwerke Zeven verlangen, dass der Kunde einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung zur Verfügung stellt. Die Stadtwerke Zeven dürfen die Anlage auch für andere Zwecke nutzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. | ||||||||||||
| 5.7. | Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der Netzanschlussvertrag, hat der Kunde die Anlagen noch weitere fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. | ||||||||||||
| 5.8. | Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung haben die Stadtwerke Zeven zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. | ||||||||||||
| 5.9. | Wird durch bauliche oder sonstige Maßnahmen des Kunden eine Änderung der Anschlussanlage erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten der Änderung. | ||||||||||||
| 5.10. | Kunden,
die nicht Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer sind, haben auf
Verlangen der Stadtwerke Zeven die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Nutzung des zu versorgenden Grundstücks im
Sinne der Ziffern 5.6 und 5.7 bzw. des Anschlussnehmers zur Veränderung
des Anschlusses beizubringen. |
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| 6. Inbetriebsetzung der Anlage | |||||||||||||
| 6.1. | Die Stadtwerke Zeven oder deren Beauftragter schließen die Anlage an das Verteilungsnetz der Stadtwerke Zeven an und setzen sie bis zur Haupt- oder Verteilungssicherung unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur des Kunden in Betrieb. | ||||||||||||
| 6.2. | Jede Inbetriebsetzung ist bei den Stadtwerken Zeven über den Installateur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren der Stadtwerke Zeven einzuhalten. | ||||||||||||
| 6.3. | Die Stadtwerke Zeven können für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden. | ||||||||||||
| 6.4. | Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie haben den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und können deren Beseitigung verlangen. | ||||||||||||
| 6.5. | Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern. | ||||||||||||
| 6.6. | Durch
Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die Stadtwerke Zeven keine
Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. |
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| 7. Grundstücksbenutzung | |||||||||||||
| 7.1. | Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Zeven angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Zeven angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Anschlusses an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Zeven wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. | ||||||||||||
| 7.2. | Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. | ||||||||||||
| 7.3. | Der Grundstückseigentümer hat auch nach Kündigung des Anschlussvertrages die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. | ||||||||||||
| 7.4. | Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben den Stadtwerken Zeven die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstücks im Sinne der Ziffer 7.1 und 7.3 beizubringen. | ||||||||||||
| 7.5. | Der
Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken Zeven jede Änderung der
Eigentumsverhältnisse an dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich
mitzuteilen. |
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| 8. Transformatorenanlage | |||||||||||||
| 8.1. | Muss zur Versorgung des Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so können die Stadtwerke Zeven verlangen, dass der Kunde einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung zur Verfügung stellt. Die Stadtwerke Zeven dürfen den Transformator auch für andere Zwecke nutzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. | ||||||||||||
| 8.2. | Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der Netzanschlussvertrag, hat der Kunde die Anlage noch weitere fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. | ||||||||||||
| 8.3. | Der Kunde kann die Verlegung der Anlage an eine andere, geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung haben die Stadtwerke Zeven zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient. | ||||||||||||
| 8.4. | Kunden,
die nicht Grundstückseigentümer sind, haben den Stadtwerken Zeven die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Aufstellung der
Transformatorenanlage unter Anerkennung der damit verbundenen
Verpflichtungen beizubringen. |
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| 9. Zutrittsrecht | |||||||||||||
| Der
Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke
Zeven den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die
Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger
Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung,
erforderlich ist. |
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| 10. Mess- und Steuereinrichtungen | |||||||||||||
| 10.1. | Die Stadtwerke Zeven stellen die vom Kunden dem Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Zeven entnommene Wirkarbeit / Wirkleistung und Blindarbeit / Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. | ||||||||||||
| 10.2. | Die Stadtwerke Zeven legen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen fest. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuereinrichtungen Aufgabe der Stadtwerke Zeven. Der Kunde stellt auf seine Kosten den Stadtwerken Zeven einen geeigneten Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtung bereit und unterhält ihn. Auf Verlangen des Kunden werden die Stadtwerke Zeven die Mess- und Steuereinrichtungen verändern oder verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung und Steuerung möglich ist. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. | ||||||||||||
| 10.3. | Die Stadtwerke Zeven können auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen. | ||||||||||||
| 10.4. | Der
Kunde haftet gegenüber den Stadtwerken Zeven für das Abhandenkommen und
die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen der Stadtwerke
Zeven, es sei denn, er weist nach, dass er das Abhandenkommen oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat. Er hat den Verlust, die
Beschädigungen und die Störungen dieser Einrichtungen den Stadtwerken
Zeven unverzüglich mitzuteilen. |
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| 11. Ermittlung der Verbrauchsdaten | |||||||||||||
| 11.1. | Die Stadtwerke Zeven messen die vom Kunden dem Netz entnommene mittlere Wirkleistung jeder Abrechnungsperiode grundsätzlich mittels eines Lastgangzählers und speichern diese Daten. Die Dauer einer Abrechnungsperiode beträgt 15 Minuten. Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Dauer der Abrechnungsperioden neu festzulegen. Die Kosten für die Messung und die Verarbeitung der Daten trägt der Kunde entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt. | ||||||||||||
| 11.2. | Die Ablesung von Lastgangzählern erfolgt in der Regel mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage. Der Kunde stellt hierzu bei jeder Messstelle unentgeltlich einen extern anwählbaren, analogen Telekommunikationsanschluss sowie einen 230-Volt-Anschluss zwei Wochen vor Vertragsbeginn zur Verfügung und hält diesen unentgeltlich vor. Der Datenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik können die Stadtwerke Zeven einen Wechsel der Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird von den Stadtwerken Zeven mit dem Kunden abgestimmt. | ||||||||||||
| 11.3. | Kommt
der Kunde seiner Verpflichtung aus Ziffer 11.2 nicht oder nicht
fristgerecht nach, so lesen die Stadtwerke Zeven die Zähler manuell
oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Kunde trägt die hieraus
entstehenden Kosten. |
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| 12. Vereinfachtes Verfahren der Ermittlung der Verbrauchsdaten | |||||||||||||
| 12.1. | Wird vom Kunden ganzjährig in keiner Abrechnungsperiode mehr als 30 kW elektrische Leistung und insgesamt weniger als 30.000 kWh elektrische Energie aus dem Netz entnommen, so ist der Kunde berechtigt zu verlangen, dass ihm lediglich der Preis für die Messung der kumulierten Wirkenergie mittels eines Wirkenergiezählers in Rechnung gestellt wird. | ||||||||||||
| 12.2. | Die Stadtwerke Zeven sind in diesem Fall berechtigt, lediglich die kumulierte Wirkenergie ggf. getrennt nach Tarifzeiten mittels eines Wirkenergiezählers zu erfassen. Für die Abrechnung der vom Kunden dem Netz entnommenen Wirkenergie / Wirkleistung mit dem Lieferanten des Kunden sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, ein synthetisches oder analytisches Lastprofil festzulegen, das dem Abnahmeverhalten des Kunden entspricht. Zur differenzierten Festlegung des Abnahmeverhaltens sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, Kundengruppen nach Verwendungszweck der elektrischen Energie oder nach Bedarfsarten zu bilden und den Kunden einer dieser Gruppen zuzuordnen. | ||||||||||||
| 12.3. | Die
Ermittlung des Zählerstandes des Wirkenergiezählers erfolgt in der
Regel jährlich. Ablesetermine werden von den Stadtwerken Zeven
grundsätzlich im Rahmen ihrer turnusmäßigen Ablesung festgelegt.
Wechselt der Kunde seinen Lieferanten, so können die Stadtwerke Zeven
eine zusätzliche Ablesung durchführen. Der Kunde hat den Beauftragten
der Stadtwerke Zeven zum Zwecke der Ablesung Zugang zum Zähler zu
gewähren. Auf Verlangen der Stadtwerke Zeven hat der Kunde die Ablesung
selbst durchzuführen und den Stadtwerken Zeven den Zählerstand
mitzuteilen. |
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| 13. Schätzung der Verbrauchsdaten | |||||||||||||
| Solange
der Beauftragte der Stadtwerke Zeven die Räume des Kunden nicht zum
Zwecke der Ablesung betreten kann, dürfen die Stadtwerke Zeven den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches
gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. |
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| 14. Nachprüfung von Messeinrichtungen | |||||||||||||
| 14.1. | Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei den Stadtwerken Zeven gestellt, so sind die Stadtwerke Zeven vor der Antragstellung zu unterrichten. | ||||||||||||
| 14.2. | Die
Kosten der Prüfung fallen den Stadtwerken Zeven zur Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
ansonsten trägt der Kunde die Kosten. |
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| 15. Berechnungsfehler | |||||||||||||
| Ergibt
eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so
ermitteln die Stadtwerke Zeven die abgenommene elektrische Energie für
die Zeit seit der letzten, fehlerfreien Ablesung aus der
Durchschnittsmenge des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des
Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund der im Vorjahr
abgenommenen elektrischen Energie durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. |
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| 16. Preisstellung | |||||||||||||
| 16.1. | Für die Netznutzung durch Entnahme von elektrischer Energie / Leistung zahlt der Kunde den Stadtwerken Zeven ein Netznutzungsentgelt. Die Höhe des Netznutzungsentgeltes wird nach Ablesung der Messeinrichtungen bzw. nach Ermittlung der Verbrauchsdaten ermittelt. | ||||||||||||
| 16.2. | Die vom Kunden an die Stadtwerke Zeven zu zahlenden Preise richten sich nach der Anschlussleistung und / oder der Jahres- bzw. den Monatshöchstleistungen der Entnahme und / oder der entnommenen Energie. Die Jahreshöchstleistung ist die höchste Monatsleistung des Netzkunden innerhalb eines Rechnungsjahres, mindestens jedoch 80 Prozent der bestellten Durchleitungsleistung. Die Monatsleistung ist die höchste innerhalb eines Monats als Viertelstundenwert gemessene Wirkleistung in kW. Jedes angefangene kW der Jahreshöchstleistung wird als volles kW berechnet. Die Preise können zeitlich differenziert werden. Wird lediglich die kumulierte Wirkenergieentnahme ermittelt, können die Preise für Kundengruppen entsprechend ihres Abnahmeverhaltens differenziert werden. | ||||||||||||
| 16.3. | Die Preisstellung für die Netznutzung ist durch das jeweils gültige Preisblatt festgelegt. Die ausgewiesenen Preise beinhalten: -die Nutzung der Netze zwischen dem Übergabepunkt und dem Handelspunkt, die durch die Entnahme von elektrischer Energie / Leistung am Übergabepunkt verursacht wird, -die Mehraufwendungen, die sich durch das Stromeinspeisegesetz für die Stadtwerke Zeven ergeben, -die notwendigen Systemdienstleistungen, -die anteiligen Verlustkosten. Der Bezug von Blindarbeit / Blindleistung ist ebenfalls in den genannten Preisen enthalten, sofern die monatlich entnommene Blindarbeit 50 % der entnommenen Wirkarbeit nicht übersteigt. Entgelte für Transporte zwischen Höchstspannungsnetzen müssen getrennt mit den jeweiligen Netzbetreibern vereinbart werden. |
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| 16.4. | Für die Messung und Abrechnung der vom Kunden dem Netz entnommenen elektrischen Arbeit und Leistung zahlt der Kunde den Stadtwerken Zeven ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Die hierfür ausgewiesenen Preise beinhalten die erstmalige Installation und die Vorhaltung der notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen sowie die Erfassung der Zählwerte. | ||||||||||||
| 16.5. | Bezieht der Kunde elektrische Energie von den Stadtwerken Zeven, so werden ihm die hierfür im Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag vereinbarten Entgelte in Rechnung gestellt. Für den zusätzlich entstehenden Aufwand wird ihm ein Abrechnungsentgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt. | ||||||||||||
| 16.6. | Bei einer Änderung der für die Entgeltberechnung maßgeblichen Faktoren sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, das Preisblatt anzupassen. Die Stadtwerke Zeven werden eine Änderung des Preisblattes ortsüblich bekannt geben. Eine Änderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Stadtwerke Zeven für den Anschluss ihres Verteilungsnetzes an das vorgelagerte Netz, für die Vorhaltung von Einspeisekapazität in ihr Verteilungsnetz oder die Erbringung von Systemdienstleistungen oder die Einspeisung gemäß Stromeinspeisegesetz zukünftig zusätzliche Kosten entstehen. Soweit künftig eine Steuer oder sonstige die Verteilung elektrischer Energie belastende Abgabe wirksam wird, nach der die Stadtwerke Zeven verpflichtet sind, Energiesteuern vom Kunden einzuziehen oder existierende Steuern oder Abgaben verändert werden, so erhöht bzw. ermäßigt sich das Netznutzungsentgelt entsprechend. Bei einer Änderung der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen sind die Stadtwerke Zeven ebenfalls berechtigt, neue Preisblätter zu verwenden. | ||||||||||||
| 16.7. | Ändern sich die Entgelte für die Netznutzung, so wird die Entnahme, für die die neuen Entgelte gelten, zeitanteilig auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. | ||||||||||||
| 16.8. | Die
Stadtwerke Zeven werden auf Grund des zwischen ihnen und der jeweiligen
Kommune bestehenden Konzessionsvertrages dem Kunden die auf die
Entnahme der elektrischen Energie / Leistung entfallende
Konzessionsabgabe zusammen mit dem Entgelt für die Netznutzung in
Rechnung stellen. Die Höhe der Konzessionsabgabe entspricht dem
zwischen den Stadtwerken Zeven und der Kommune vereinbarten
Konzessionsabgabensatz. Hängt nach dem Konzessionsvertrag oder der Konzessionsabgabenverordnung die Höhe der Konzessionsabgabe vom Gesamtpreis aus Stromlieferung und Netznutzung ab, so ist der Kunde verpflichtet, eine Unterschreitung des Grenzpreises geeignet nachzuweisen. |
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| 16.9. | Die
Stadtwerke Zeven sind berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen
festzusetzen. Die endgültige Abrechnung wird mit der
Jahresendabrechnung auf der Grundlage der von den Messeinrichtungen
erfassten Daten durchgeführt. |
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| 17. Zahlungen | |||||||||||||
| 17.1. | Rechnungen der Stadtwerke Zeven werden zu den von den Stadtwerken Zeven angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung. Abschlagszahlungen werden zu dem von den Stadtwerken Zeven auf der Abschlagsanforderung festgesetzten Zeitpunkt fällig. | ||||||||||||
| 17.2. | Bei einem verspäteten Zahlungseingang sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Verzugsbeginn an Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz (für 2 Monate) der Deutschen Bundesbank zu berechnen. | ||||||||||||
| 17.3. | Bei Zahlungsverzug können die Stadtwerke Zeven, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. | ||||||||||||
| 17.4. | Einwände gegen die Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, a) soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und b) wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird. |
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| 17.5. | Gegen Ansprüche der Stadtwerke Zeven kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. | ||||||||||||
| 17.6. | Der Kunde ist berechtigt, seinen Lieferanten zu veranlassen, die Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Netznutzungsvertrag gegenüber den Stadtwerken Zeven zu erfüllen. In diesem Falle verpflichtet der Kunde seinen Lieferanten zum Schuldbeitritt. Der Schuldbeitritt enthebt den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Stadtwerken Zeven. | ||||||||||||
| 17.7. | Die bargeldlose Zahlung erfolgt ausschließlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens. Sofern noch nicht erfolgt, wird der Kunde bzw. ggf. der Lieferant den Stadtwerken Zeven umgehend die entsprechende Einzugsermächtigung erteilen. | ||||||||||||
| 17.8. | Ist
nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen, dass der Lieferant oder
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt, sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. |
||||||||||||
| 18. Euro-Umstellung | |||||||||||||
| Alle
sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als
in Deutsche Mark vereinbart. Umrechnungen von Deutscher Mark in Euro
erfolgen nach dem amtlichen Umrechnungskurs. Die Umstellung der
Deutschen Mark auf den Euro stellt keinen Kündigungs-, Rücktritts- oder
Anfechtungsgrund dar und begründet keinen Anspruch auf eine
Vertragsänderung oder Nachverhandlung des Vertrages oder einzelner
seiner Bestimmungen. |
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| 19. Beseitigung von Störungen | |||||||||||||
| Die
Beseitigung von Störungen obliegt grundsätzlich dem jeweiligen
Anlageneigentümer. Bei Störungen in den Anlagen des Kunden, zu denen
ausschließlich die Stadtwerke Zeven Zugang haben, übernehmen die
Stadtwerke Zeven die Beseitigung. Der Kunde kontaktiert hierzu die
Stadtwerke Zeven über die veröffentlichten Telefonnummern für
Bereitschaftsdienste. Die Störungsbeseitigung wird dem Kunden nach
Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen der Stadtwerke
Zeven in Rechnung gestellt. |
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| 20. Umfang und Einschränkung der Netznutzung | |||||||||||||
| 20.1. | Der Kunde darf während der Laufzeit des Netznutzungsvertrages den Übergabepunkt jederzeit nach Maßgabe des Netznutzungsvertrages und dieser allgemeinen Bedingungen nutzen. | ||||||||||||
| 20.2. | Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Netznutzung ohne Fristankündigung einzuschränken oder zu unterbrechen, wenn:
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| 20.3. | Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt, die Netznutzung durch den Kunden zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und den Übergabepunkt vom Netz zu trennen, wenn der Kunde dem Netznutzungsvertrag oder diesen allgemeinen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Zuwiderhandlung liegt insbesondere vor bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Stadtwerke Zeven können mit der Mahnung zugleich die Beendigung der Netznutzung androhen. | ||||||||||||
| 20.4. | Die Stadtwerke Zeven sind auf Verlangen des Stromlieferanten des Kunden berechtigt, die Versorgung des Kunden einzustellen, wenn der Stromlieferant den Stadtwerken Zeven das Vorliegen der Voraussetzungen der Versorgungseinstellung im Verhältnis Kunde / Stromlieferant glaubhaft darlegt. | ||||||||||||
| 20.5. | Die
Stadtwerke Zeven haben die Netznutzung durch den Kunden wieder
uneingeschränkt zuzulassen, sobald die Gründe für die Einschränkung
oder Unterbrechung entfallen sind und der Kunde in den Fällen der
Ziffer 20.2 e) bis f) sowie der Ziffer 20.3 und 20.4 die Kosten der
Einstellung oder Unterbrechung sowie der Wiederaufnahme der Netznutzung
ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden. |
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| 21. Benachrichtigung bei Unterbrechung der Netznutzung | |||||||||||||
| Die
Stadtwerke Zeven werden die Kunden bei einer beabsichtigten
Unterbrechung der Netznutzung rechtzeitig in geeigneter Weise, z. B.
durch Veröffentlichung in regionalen Tageszeitungen, unterrichten. Bei
kurzen Unterbrechungen sind die Stadtwerke Zeven dem Kunden gegenüber
zur Unterrichtung nur verpflichtet, soweit dieser den Stadtwerken Zeven
schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat, dass er zur
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen
ist. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt ferner, wenn die
Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die
Stadtwerke Zeven dies nicht zu vertreten haben oder die Beseitigung von
bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. |
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| 22. Haftung der Stadtwerke Zeven | |||||||||||||
| 22.1. | Für
Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Netznutzung oder durch
Unregelmäßigkeiten bei der Leistungserbringung durch die Stadtwerke
Zeven, insbesondere durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsbelieferung, erleidet, haften die Stadtwerke Zeven aus
Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle:
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| 22.2. | Bei
grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung
der Stadtwerke Zeven auf jeweils 2.500,-- Euro begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf: 2.500.000,-- Euro, wenn an das Netz der Stadtwerke Zeven bis zu 100.000 Netznutzer unmittelbar angeschlossen sind, 5.000.000,-- Euro, wenn an das Netz der Stadtwerke Zeven bis zu 200.000 Netznutzer unmittelbar angeschlossen sind, 7.500.000,-- Euro, wenn an das Netz der Stadtwerke Zeven bis zu 1.000.000 Netznutzer unmittelbar angeschlossen sind, 10.000.000,-- Euro, wenn an das Netz der Stadtwerke Zeven mehr als 1.000.000 Netznutzer unmittelbar angeschlossen sind. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe werden die Schäden sämtlicher Kunden, deren Übergabepunkte unmittelbar oder mittelbar an das Netz der Stadtwerke Zeven angeschlossen sind, einbezogen, wenn die Haftung hinsichtlich der Netznutzung im Einzelfall auf 2.500,-- Euro begrenzt ist. |
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| 22.3. | Ziffer
22.1 und 22.2 sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese
gegen einen dritten Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung geltend
macht. Die Haftung dritter Netzbetreiber ist je Schadensereignis
insgesamt begrenzt: a) bei Netzbetreibern, an deren Netz unmittelbar bis zu 50.000 Kunden angeschlossen sind, auf das Dreifache, b) bei allen übrigen Netzbetreibern auf das Zehnfache des Höchstbetrages, für den sie nach Ziffer 22.2 Satz 2 eigenen Kunden haften. Sind am Netz des dritten Netzbetreibers unmittelbar keine Kunden angeschlossen, die Anspruch auf Versorgung nach den allgemeinen Bedingungen und Tarifen haben, so ist die Haftung auf 50.000.000,-- Euro begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch die Schadensersatzansprüche der Kunden abgedeckt werden, die diese gegen den dritten Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn dies vereinbart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 2.500,-- Euro begrenzt sind. Die Stadtwerke Zeven sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen soweit Auskunft zu geben, als sie ihnen bekannt sind, oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. |
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| 22.4. | Übersteigt
die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der
Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Bei Ansprüchen nach Ziffer 22.3 darf die Schadenersatzquote nicht höher sein, als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. |
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| 22.5. | Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,-- Euro. | ||||||||||||
| 22.6. | Der
Geschädigte hat den Schaden unverzüglich den Stadtwerken Zeven oder,
wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen. |
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| 23. Verjährung | |||||||||||||
| 23.1. | Schadenersatzansprüche der in Ziffer 22 genannten Art verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. | ||||||||||||
| 23.2. | Schweben
zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen
über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. |
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| 24. Vertragsstrafe | |||||||||||||
| 24.1. | Entnimmt der Kunde elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Ersatzbelieferung durch die Stadtwerke Zeven, so sind die Stadtwerke Zeven berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglich zehnstündigen Benutzung der vertraglich bereitgestellten Höchstleistung nach den in Anlage 1 beigefügten Preisblatt zu zahlenden Preisen zu berechnen. | ||||||||||||
| 24.2. | Ist
die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe
nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus
für längstens ein Jahr erhoben werden. |
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| 25. Weitergabe von Daten | |||||||||||||
| 25.1. | Die Stadtwerke Zeven sind berechtigt und verpflichtet, im für die Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an den Lieferanten des Kunden sowie an andere weiterzugeben, die die korrekte Abrechnung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen den Teilnehmern des Elektrizitätsmarktes überwachen und sicherstellen. | ||||||||||||
| 25.2. | Die
für die Abrechnung nach diesem Vertrag oder für dessen Abwicklung
nötigen Daten dürfen nur nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergegeben werden. |
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| 26. Teilnichtigkeit | |||||||||||||
| Sollten
einzelne Bestimmungen des Netzanschlussvertrages oder dieser
allgemeinen Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem
technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg möglichst
gleichkommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag. |
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| 27. Rechtsnachfolge | |||||||||||||
| 27.1. | Ein Wechsel in der Person des Kunden ist den Stadtwerken Zeven unverzüglich mitzuteilen und bedarf deren Zustimmung. Die Stadtwerke Zeven sind nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen. Bei Unterlassen der Mitteilung nach Satz 1 ist der Kunde verpflichtet, den Stadtwerken Zeven Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. | ||||||||||||
| 27.2. | Bei
einem Wechsel in der Rechtsperson der Stadtwerke Zeven verpflichten
sich die Stadtwerke Zeven, das Vertragsverhältnis auf den
Rechtsnachfolger zu übertragen. |
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| 28. Gerichtsstand | |||||||||||||
| Gerichtsstand ist Zeven. Zeven, den 26.7.2000 Stadtwerke Zeven |
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